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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Büchen-Siebeneichener Sportverein e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Büchen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeiten eine angemessene Vergütung gemäß Steuerrecht gezahlt wird.
  6. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Per Vorstandsbeschluss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschlossen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:a. ordentlichen Mitgliedern,
    b. außerordentlichen Mitgliedern,
    c. Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliedsversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:a. mit dem Tod des Mitglieds,b. durch Austritt des Mitglieds,
    c. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Beitrag für das laufende Quartal ist in voller Höhe zu entrichten. Auf eine schriftliche Kündigungsbestätigung wird aus Kostengründen verzichtet.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich zum 01.04. jeden Jahres durch Teilnahme am Bankeinzug.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,
b.der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Der Termin ist im ersten Quartal des Jahres zu terminieren. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen ist mit ¾-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der engere geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden, dem/ der 2. Vorsitzenden, dem/ der Kassenwart(in), dem/ der Schriftführer(in) und dem/ der Vereinsjugendwart(in).
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter und bis zu drei Beisitzer an.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

    a. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens drei Monate dem   Verein angehören.

    b. Vorstandsmitglieder werden im Wechsel auf zwei Jahre gewählt:

    Im Jahr mit ungeraden Zahlen werden gewählt:

    – 2. Vorsitzender           – Spartenleiter (bestätigt)
    – 1. Beisitzer                 – Schriftführer
    – Kassenprüfer              – 3. Beisitzer

    Im Jahr mit geraden Zahlen werden gewählt:

    – 1. Vorsitzender             – Kassenwart
    – Kassenprüfer                – Vereinsjugendleiter (bestätigt)
    – 2. Beisitzer

  5. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  6. Je ein Kassenprüfer wir im Wechsel auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist erst nach einjähriger Pause möglich.
  7. Spartenleiter und Vereinsjugendleiter werden in der jeweiligen Sparte bzw. Jugendversammlung gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
  8. Die Wahlen finden offen statt, auf Antrag kann auch geheim gewählt werden.
  9. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  10. Der engere geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei engere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbstständig.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Büchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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